Per persönlicher Anschreiben hat der CDU-Landtagsabgeordnete Björn Thümler die Leitungen der Grundschulen über wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFÖG) informiert: Das verankert zum 1. August 2026 für alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klassenstufe einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung.
Hintergrund der Briefe: „Die Verunsicherung bei den Verantwortlichen über die Einzelheiten der Ganztagsbetreuung und damit einhergehende Pflichten ist groß. Deshalb habe ich eine Kleine Anfrage im Landtag gestellt, die nun vom Kultusministerium beantwortet wurde. Das bedeutet: Die Auskunft ist wasserdicht oder sollte es zumindest sein.“
Aus der Antwort geht laut Thümler hervor, dass für die Organisation, Bereitstellung und Ausgabe des Mittagessens der Schulträger zuständig ist. Aber: Die Kommunen müssen keine Mensa bauen beziehungsweise einrichten. Auch alternative Lösungen sind möglich.
Das Kultusministerium bestätigt ferner, dass die Kommunen auch künftig über das Einrichten von Ganztagsgrundschulen entscheiden. Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler somit zur Umsetzung des Rechtsanspruches an eine andere Ganztagsgrundschule gefahren werden.
Eine weitere Frage der Kleinen Anfrage von Björn Thümler bezog sich darauf, ob Schulen eine Ganztagsbetreuung zum Beispiel aus pädagogischen oder baulichen Gründen verweigern können. Die Antwort: Ein Antrag auf Genehmigung wird erteilt, sofern die organisatorischen, personellen, sächlichen und sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Ein Antrag der Schule oder des Schulelternbeirates kann nur im Einklang mit dem Schulträger gestellt werden. Und: Der Schulträger kann allein einen Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule stellen, doch die Schulen oder der Schulelternbeirat nicht ohne seine Zustimmung.
Foto: Bode